Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert zu begründen, inwiefern er in einer konkreten Situation einer Gefahr ausgesetzt ist oder eine Gefahr gedroht hat. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass es vulnerablen Personen schwerfallen kann, Übergriffe, die mit ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehen, zu melden, kann der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation keine Gefährdung und damit spezifische individuelle Verletzlichkeit belegen.