5.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der Gewalterfahrungen, die in direktem Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung stehen, schwerfällt, Vertrauen in die Sicherheit seiner Umgebung, insbesondere der Kollektivunterkunft aufzubauen. Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert zu begründen, inwiefern er in einer konkreten Situation einer Gefahr ausgesetzt ist oder eine Gefahr gedroht hat.