5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine besonders verletzliche Person im Sinn von Art. 45 SAFV ist. Weiter ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, aufgrund einer unmittelbaren Bedrohungslage aufgrund seiner sexuellen Orientierung in die Schweiz geflüchtet ist.20 Aus dieser Tatsache 18 Beschwerde vom 24. Juni 2025 19 Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, S. 2 20 Anhörungsprotokoll vom 6. März 2025 (Beilage 2 Beschwerdevernehmlassung)