4.3 Die Vorinstanz argumentiert in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, welche die psychische Belastung oder das latente Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang mit einer potenziellen Unzumutbarkeit in einer kollektiven Unterbringung in Einklang bringe. Zudem habe der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte vorgelegt, die eine psychische Belastung diagnostizieren und diese in einen Zusammenhang mit der Wohnform bringen würden. In der Kollektivunterkunft gäbe es immer Minderheiten, die nicht die Weltanschauung der Mehrheit teilen würden.