Der Schutz müsse deshalb präventiv gewährleistet werden. Die Vorinstanz stelle in Abrede, dass seine Fluchtgründe für die Unterbringungsfrage relevant seien. Die reale Furcht vor Offenlegung der sexuellen Identität in einem feindlich gesinnten Umfeld sei eine unmittelbare Fortsetzung der Bedrohungslage im Herkunftsland und könne nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem schwere Verfahrensmängel und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Durch die Rückdatierung der Verfügung habe die Vorinstanz versucht, ihm die Anfechtung der Verfügung zu verwehren.