der religiösen Zusammensetzung und der fehlenden Anonymität. Dass es noch zu keinen Vorkommnissen gekommen sei, liege einzig daran, dass er sich aus Angst vor Entdeckung zurückziehe, in der Kollektivunterkunft kaum soziale Kontakte pflege und sich grösstenteils ausserhalb der Unterkunft aufhalte. Dies sei weder menschenwürdig noch zumutbar. Das Argument der Vorinstanz, er verhalte sich kooperativ und unauffällig, verkenne den Kern des Schutzgedankens. Aus Angst vor Ausgrenzung, Stigmatisierung und Vergeltung falle es gerade vulnerablen Personen schwer, Übergriffe zu melden. Der Schutz müsse deshalb präventiv gewährleistet werden.