4.2 In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2025 betont der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung als besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 45 Abs. 1 SAFV gelte. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft mit praktisch rein männlicher Klientel stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung und ein latentes Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund 17 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)