4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer vulnerablen Gruppe gehöre, jedoch bezüglich des Wohnens in einer Kollektivunterkunft eine Unzumutbarkeit zu verneinen sei. Gründe wie Diskriminierung, Ausgrenzung, Bedrohung oder tatsächliche Gewalt seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der Kollektivunterkunft unauffällig, kooperativ und freundlich. Ein Verdacht, dass es zu Repressalien aufgrund der sexuellen Orientierung gekommen sei, liege nicht vor.