1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. a–c VRPG). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist festzuhalten, dass vorliegend ein förmliches Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 28. Mai 2025) vorliegt. Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.16