6. Nach erneutem Ausbleiben einer Rückmeldung der Vorinstanz forderte der Beschwerdeführer diese am 27. Mai 2025 auf, bis am Folgetag eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Andernfalls würde er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen. 7 7. Per E-Mail vom 28. Mai 2025 bedankte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer für die Geduld und begründete die lange Wartezeit mit internen und externen Abklärungen. Sie bot dem Beschwerdeführer an, ihm eine Verfügung zukommen zu lassen und ein persönliches Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen.8