Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1638 / ang, mkü Beschwerdeentscheid vom 20. August 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Ablehnung Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025) 1/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren 1 und wird seit dem 18. März 2024 von B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Im Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft.3 3. Am 10. Juli 2024 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers per E-Mail ab. Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags ebenfalls per E-Mail und bedankte sich für die Antwort der Vorinstanz.4 4. Am 16. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, sein Gesuch um indi- viduelle Unterkunft erneut zu prüfen und den Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen.5 5. Nachdem eine Antwort der Vorinstanz ausgeblieben war, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 13. Mai 2025, seine Anfrage bis spätestens am 20. Mai 2025 zu beantworten. 6 6. Nach erneutem Ausbleiben einer Rückmeldung der Vorinstanz forderte der Beschwerde- führer diese am 27. Mai 2025 auf, bis am Folgetag eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. An- dernfalls würde er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen. 7 7. Per E-Mail vom 28. Mai 2025 bedankte sich die Vorinstanz beim Beschwerdeführer für die Geduld und begründete die lange Wartezeit mit internen und externen Abklärungen. Sie bot dem Beschwerdeführer an, ihm eine Verfügung zukommen zu lassen und ein persönliches Ge- spräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen.8 8. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein.9 1 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, S. 2 2 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, S. 1 (Vorakten) 3 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, S. 1 (Vorakten) 4 E-Mail-Nachricht vom 10. Juli 2024 (Beilage 5 Beschwerdevernehmlassung) 5 E-Mail-Nachricht vom 16. April 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung) 6 E-Mail-Nachricht vom 13. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung) 7 E-Mail-Nachricht vom 27. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung) 8 E-Mail-Nachricht vom 28. Mai 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung) 9 Vgl. Abschreibungsverfügung der GSI Nr. 2025.GSI.1490 vom 4. Juli 2024 2/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 9. Am 3. Juni 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass heute ein guter Zeitpunkt wäre für ein Treffen vor Ort in der Kollektivunterkunft. Ohne Rückmeldung gehe sie davon aus, dass er vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen wolle. 10 10. Am 4. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass ein persönliches Gespräch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht ersetze und ersuchte erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 11. Am 5. Juni 2025 übergab die Vorinstanz der Post eine auf den 28. Mai 2025 datierte Verfügung und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft ab.11 12. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 bei der GSI Be- schwerde erhoben. Darin beantragt er, die Verfügung vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterbringung zu gewähren. Zudem sei eine Rechtsverzögerung festzu- stellen.12 13. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,13 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz bean- tragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025 sinngemäss die Ablehnung der Be- schwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG14). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Juni 2025 zuständig. 10 E-Mail-Nachricht vom 3. Juni 2025 (Beilage 4 Beschwerdevernehmlassung) 11 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, Ziff. 1.3 12 Beschwerde vom 24. Juni 2025 13 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 14 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 67 VRPG15). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 65 Abs. 1 Bst. a–c VRPG). Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt, ist fest- zuhalten, dass vorliegend ein förmliches Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 28. Mai 2025) vorliegt. Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.16 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft abgelehnt hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Vgl. Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 49 N. 72 ff. 4/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders vulnerable Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV17 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft auf- grund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2025 hält die Vorinstanz fest, dass der Be- schwerdeführer zwar aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu einer vulnerablen Gruppe gehöre, jedoch bezüglich des Wohnens in einer Kollektivunterkunft eine Unzumutbarkeit zu verneinen sei. Gründe wie Diskriminierung, Ausgrenzung, Bedrohung oder tatsächliche Gewalt seien vom Beschwer- deführer nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich in der Kollektivunterkunft un- auffällig, kooperativ und freundlich. Ein Verdacht, dass es zu Repressalien aufgrund der sexuellen Orientierung gekommen sei, liege nicht vor. 4.2 In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2025 betont der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung als besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 45 Abs. 1 SAFV gelte. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft mit praktisch rein männlicher Klientel stelle für ihn eine erhebliche psychische Belastung und ein latentes Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund 17 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 5/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 der religiösen Zusammensetzung und der fehlenden Anonymität. Dass es noch zu keinen Vorkomm- nissen gekommen sei, liege einzig daran, dass er sich aus Angst vor Entdeckung zurückziehe, in der Kollektivunterkunft kaum soziale Kontakte pflege und sich grösstenteils ausserhalb der Unterkunft auf- halte. Dies sei weder menschenwürdig noch zumutbar. Das Argument der Vorinstanz, er verhalte sich kooperativ und unauffällig, verkenne den Kern des Schutzgedankens. Aus Angst vor Ausgrenzung, Stigmatisierung und Vergeltung falle es gerade vulnerablen Personen schwer, Übergriffe zu melden. Der Schutz müsse deshalb präventiv gewährleistet werden. Die Vorinstanz stelle in Abrede, dass seine Fluchtgründe für die Unterbringungsfrage relevant seien. Die reale Furcht vor Offenlegung der sexuellen Identität in einem feindlich gesinnten Umfeld sei eine unmittelbare Fortsetzung der Bedro- hungslage im Herkunftsland und könne nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem schwere Verfahrensmängel und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Durch die Rückdatierung der Verfügung habe die Vorinstanz versucht, ihm die Anfechtung der Verfügung zu verwehren. Weiter seien die falsche N- Nummer und das falsche Geburtsdatum auf der Verfügung Hinweise auf Copy-Paste und damit auf eine unsorgfältige respektive fehlende Einzelfallprüfung.18 4.3 Die Vorinstanz argumentiert in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, der Be- schwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, welche die psychische Belastung oder das latente Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang mit einer potenzi- ellen Unzumutbarkeit in einer kollektiven Unterbringung in Einklang bringe. Zudem habe der Be- schwerdeführer keine medizinischen Berichte vorgelegt, die eine psychische Belastung diagnostizie- ren und diese in einen Zusammenhang mit der Wohnform bringen würden. In der Kollektivunterkunft gäbe es immer Minderheiten, die nicht die Weltanschauung der Mehrheit teilen würden. Wenn aus diesen Unterschieden direkt latente Sicherheitsrisiken und präventive Massnahmen abgeleitet wür- den, könnten Kollektivunterkünfte in der heutigen Form nicht mehr unterhalten werden.19 5. Würdigung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine besonders verletzliche Person im Sinn von Art. 45 SAFV ist. Weiter ist auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, aufgrund einer unmittelbaren Bedro- hungslage aufgrund seiner sexuellen Orientierung in die Schweiz geflüchtet ist.20 Aus dieser Tatsache 18 Beschwerde vom 24. Juni 2025 19 Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2025, S. 2 20 Anhörungsprotokoll vom 6. März 2025 (Beilage 2 Beschwerdevernehmlassung) 6/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 leitet sich aber nur dann ein Anspruch auf eine individuelle Unterkunft ab, wenn eine spezifische indi- viduelle Verletzlichkeit begründen werden kann (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).21 5.2 Es ist nachvollziehbar und verständlich, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der Gewalterfahrungen, die in direktem Zusammenhang mit seiner sexuellen Orien- tierung stehen, schwerfällt, Vertrauen in die Sicherheit seiner Umgebung, insbesondere der Kollek- tivunterkunft aufzubauen. Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert zu begrün- den, inwiefern er in einer konkreten Situation einer Gefahr ausgesetzt ist oder eine Gefahr gedroht hat. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass es vulnerablen Personen schwerfallen kann, Über- griffe, die mit ihren Fluchtgründen in Zusammenhang stehen, zu melden, kann der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation keine Gefährdung und damit spezifische individuelle Verletzlichkeit belegen. Ebenfalls unbelegt bleibt das Vorbringen, seine sexuelle Orientierung respektive seine Fluchtgründe hätten in Zusammenhang mit der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft eine erhebliche psychi- sche Belastung zur Folge, die die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar machen wür- den. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung (unmittelbare Fortsetzung der Bedrohungslage im Herkunftsland) oder eine erhebliche psychische Belastung. Es ist dazu darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine eigene Wohnung die Lebensqualität verbessern würde, noch keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV begründet. Gefordert ist vielmehr eine besondere Schutzbedürftigkeit, die über das übliche Mass hinaus geht. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass religiöse, kulturelle und weltanschauliche Unterschiede dem Leben in einer Kollektivunterkunft inhärent sind und per se keine spezifische individuelle Verletzlichkeit begründen. Nach dem Geschriebenen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vorliegt. 5.3 Die vom Beschwerdeführe gerügte mangelhafte individuelle Prüfung, die sich in der fehler- haften Arbeitsweise der Vorinstanz manifestiere, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zu- dem setzt sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie die angefochtene Verfügung bewusst rückdatiert, um die Beschwerdefrist zu 21 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2019.4 vom 12. Dezember 2019 E. 4.1 7/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 verkürzen.22 Für den Fristenlauf ist nicht das auf der Verfügung aufgeführte Datum massgebend, son- dern das Datum der Zustellung.23 Für die Berechnung der Beschwerdefrist ist die Datierung der Ver- fügung auf den 28. Mai 2025 folglich nicht massgebend. Auch diese Rüge erweist sich somit als un- begründet. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Unter- bringung in einer individuellen Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde vom 24. Juni 2025 ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV24). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.25 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 22 Beschwerde vom 24. Juni 2025 23 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 41 N. 3 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1638 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9