Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kollektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. In Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung, erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde.