4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass in den ärztlichen Berichten eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, Schlafstörung, soziale Ängste sowie die Reaktivierung früherer traumatischer Hafterfahrungen infolge der kollektiven Unterbringung dargelegt würden. Bezüglich der Beobachtungen seines Verhaltens durch die Vorinstanz sei festzuhalten, dass psychische Erkrankungen – insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen – nicht zwingend nach aussen sichtbar seien. Laut DSM9-5 und ICD10-11 sei ein angepasstes Verhalten im sozialen Kontext kein Ausschlusskriterium für diese Diagnose.