Der Beschwerdeführer habe Verwandte in der Schweiz und verfüge über ein stabiles Verhältnis zu seinem Bruder. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich zeitweise bei seinem Bruder oder anderweitig aufzuhalten. Eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft erscheine zumutbar, zumal auch weiterhin die Möglichkeit bestehe, Abwesenheiten bewilligen zu lassen. Dem Bedürfnis nach Rückzugsmöglichkeit werde damit vorliegend genügend Rechnung getragen.8