Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen Situation leide. Allerdings sei dem Arztbericht keine konkreten Ausführungen zu entnehmen, die auf eine besondere Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 SAFV schliessen lassen würden.7 Die Vorinstanz stelle die Diagnosen nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer habe sich zeitweise nicht in der Kollektivunterkunft aufgehalten respektive sei oft abwesend gewesen. Hinweise auf die Panikattacken, Flashbacks sowie epileptischen Anfälle seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in der Schweiz und verfüge über ein stabiles Verhältnis zu seinem Bruder.