4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer zeige sich in der Kollektivunterkunft sehr ruhig und unaufgeregt. Er sei kooperativ und ausdruckssicher und sein Verhalten sei tadellos. Die im Arztbericht genannten negativen Auswirkungen würden nicht näher ausgeführt. Generell werde eine Verschlechterung der Symptomatik und eine Verhinderung der Genesung erwähnt, sollte die Wohnsituation nicht ändern. Der Bericht zähle sodann einige äussere Faktoren auf, die den psychischen Zustand beeinflussen würden. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen Situation leide.