1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. Juni 2025 zuständig. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2025 (Beschwerdebeilage) 2 Psychologischer Bericht vom 23. Februar 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,