Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1540 / ang Beschwerdeentscheid vom 14. August 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2025) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird vom B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt. 1 2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2025 stellte der behandelnde Psychotherapeut des Be- schwerdeführers im Rahmen eines psychologischen Berichts für diesen bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft.2 3. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um individuelle Unterkunft ab. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung seines Gesuchs um individuelle Unterkunft be- antragt. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. Juni 2025 zuständig. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2025 (Beschwerdebeilage) 2 Psychologischer Bericht vom 23. Februar 2025 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG5). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2025, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft abgelehnt hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV6 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer zeige sich in der Kollektivunterkunft sehr ruhig und unaufgeregt. Er sei kooperativ und ausdruckssicher und sein Verhalten sei tadellos. Die im Arztbericht genannten negativen Auswirkungen würden nicht näher ausgeführt. Generell werde eine Verschlechterung der Symptomatik und eine Verhinderung der Genesung erwähnt, sollte die Wohnsi- tuation nicht ändern. Der Bericht zähle sodann einige äussere Faktoren auf, die den psychischen Zu- stand beeinflussen würden. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen Situation leide. Allerdings sei dem Arztbericht keine konkreten Ausführungen zu entnehmen, die auf eine besondere Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 SAFV schliessen lassen würden.7 Die Vorinstanz stelle die Diagnosen nicht in Abrede. Der Beschwerdeführer habe sich zeitweise nicht in der Kollek- tivunterkunft aufgehalten respektive sei oft abwesend gewesen. Hinweise auf die Panikattacken, Flashbacks sowie epileptischen Anfälle seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer habe Ver- wandte in der Schweiz und verfüge über ein stabiles Verhältnis zu seinem Bruder. Es sei davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich zeitweise bei seinem Bruder oder anderweitig aufzuhalten. Eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft erscheine zumutbar, zumal auch weiterhin die Möglichkeit bestehe, Abwesenheiten bewilligen zu lassen. Dem Bedürfnis nach Rückzugsmöglichkeit werde damit vorliegend genügend Rechnung getragen.8 6 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 7 Angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2025 (Beschwerdebeilage) 8 Beschwerdevernehmlassung vom 2. Juli 2025 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne, dass in den ärztlichen Berichten eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung, Schlafstörung, soziale Ängste sowie die Reaktivierung früherer traumatischer Hafterfahrungen infolge der kollektiven Unter- bringung dargelegt würden. Bezüglich der Beobachtungen seines Verhaltens durch die Vorinstanz sei festzuhalten, dass psychische Erkrankungen – insbesondere posttraumatische Belastungsstörun- gen – nicht zwingend nach aussen sichtbar seien. Laut DSM9-5 und ICD10-11 sei ein angepasstes Verhalten im sozialen Kontext kein Ausschlusskriterium für diese Diagnose. Studien würden belegen, dass sensorische Überreizung die Symptome und das Risiko von Flashbacks, Panikattacken und emotionaler Destabilisierung verstärken würden. Aus wissenschaftlicher Sicht werde bei einer post- traumatischen Belastungsstörung eine ruhige, kontrollierbare Umgebung mit Rückzugsmöglichkeiten, Sicherheit und Privatsphäre empfohlen. Für Epilepsiebetroffene sei ein geregelter Schlafrhythmus, niedriger Stresspegel und konstante Routinen fundamentaler Bestandteil der Therapie. Die gleichzei- tige Diagnose von posttraumatischer Belastungsstörung, Epilepsie und Depression werde in medizi- nischen Leitlinien als «hohe Vulnerabilität» eingestuft. Ohne Stabilisierung sei ein Therapieerfolg nachweislich stark gefährdet. Die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer mit häufig wechselnden, emotional belasteten Mitbewohnern führe bei ihm regelmässig zu Panikattacken, Flashbacks und epi- leptischen Anfällen. Die vorgelegten neurologischen und psychotherapeutischen Gutachten würden übereinstimmend bestätigen, dass seine gesundheitliche Situation eine Einzelunterkunft aus thera- peutischen Gründen dringend erfordere.11 5. Würdigung 5.1 Aus dem ärztlichen Bericht vom 25. November 2024, der im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der Epilepsie-Sprechstunde erstellt wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter rezidivie- renden, 2013 in C.___ EEG-gestützt als epileptisch gewerteten, Anfällen leide. Es seien seither mehr- fach kurzzeitig anfallsunterdrückende Therapien eingesetzt worden. Neben soweit eruierbar generali- sierten Anfällen würden rezidivierende Abwesenheitszustände auftreten. Diese seien einerseits bei offenen Augen, anderseits bei geschlossenen Augen und würden als kurzzeitige Konzentrationsstö- rung wahrgenommen. Neben diesen möglichen Anfällen leide der Patient unter einer depressiven Verstimmung, schwerer Ein- und Durchschlafinsomnie und unter den Umständen der aktuellen Le- bensbedingungen in der Kollektivunterkunft. Zusammenfassend werde – bei allen Unsicherheiten auf- grund der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten und der unspezifischen Anamnese – eine 9 Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Fifth Edition bzw. Diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen (DSM-5) 10 International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems bzw. Internationale statistische Klas- sifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (Internationales Diagnoseverzeichnis) 11 Beschwerde vom 10. Juni 2025 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 generalisierte Epilepsie mit niedrigfrequenten Anfällen vermutet. Bezüglich der Unterbringung sei fest- zuhalten, dass eine ruhige Umgebung mit regelmässigen Aufsteh- und Zubettgehzeiten sowohl aus psychiatrischer wie auch epileptologischer Sicht begrüssenswert sei.12 5.2 Dem psychologischen Bericht vom 23. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung dringend eine individuelle Unterbringung des Be- schwerdeführers empfohlen werde. Er leide unter einer mittelgradig depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nach wiederholten Traumata. Er habe gravierende traumati- sche Erfahrungen. Er sei entführt, inhaftiert und mehrfach mit dem Tod bedroht worden. Seit der Un- terbringung in der Kollektivunterkunft zeige er anhaltende hypervigilante Reaktionen. Er sei extrem schreckhaft und wache bereits bei kleinsten Geräuschen panisch auf. Dies führe zu chronischem Schlafmangel und einer weiteren Destabilisierung seines psychischen Zustands. Zudem würde durch die unkontrollierbaren Umweltreize in der Kollektivunterkunft sein ständiges Gefühl von Bedrohung verstärkt, was zu Angstzuständen und einer Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszu- stands führe. Aus psychologischer Sicht sei eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft nicht trag- bar. Um eine Stabilisierung seiner psychischen Gesundheit zu ermöglichen, benötige er eine ruhige und sichere Wohnumgebung, in der er sich sicher fühle und therapeutische Massnahmen effektiv wahrnehmen könne. Die derzeitige Situation wirke retraumatisierend und verhindere jegliche Fort- schritte.13 Im Bericht vom 16. April 2025 betonte der behandelnde Psychotherapeut den engen Zu- sammenhang zwischen der Wohnsituation und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die aktuelle Situation verhindere eine Genesung und führe zu einer Verschlechterung. Die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer mit drei weiteren Personen wirke sich negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aus. Er leide unter massiven Schlafstörungen. Lärm und Unruhe in der Nacht (z.B. weinende oder schreiende Mitbewohner) würden einen erholsamen Schlaf verhindern und trau- matische Erinnerungen reaktivieren. Die ständige Anwesenheit fremder Personen im Schlafbereich verstärke Gefühle von Ohnmacht und Hilflosigkeit. Die aktuelle Wohnsituation lasse aufgrund der feh- lenden Rückzugsmöglichkeit keine Regeneration oder emotionale Beruhigung zu.14 5.3 Angesichts des im Arztbericht sowie im Bericht des Psychotherapeuten genannten und von der Vorinstanz nicht bestrittenen gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers ist der Beschwer- deführer grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbrin- gung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifi- sche individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV). Es ist nachvollziehbar und verständ- lich, dass die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für den Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands sehr belastend ist. Eine individuelle Unterkunft würde unzweifelhaft eine 12 Arztbericht vom 25. November 2024 (Vorakten) 13 Psychologischer Bericht vom 23. Februar 2025 (Vorakten) 14 Psychologischer Bericht vom 16. April 2025 (Vorakten) 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 Beruhigung und Entlastung bringen sowie zur Genesung oder zumindest Stabilisierung beitragen und entspräche damit den wissenschaftlich anerkannten Empfehlungen. Die genannten gesundheitlichen Beschwerden dürften jedoch in ähnlicher Form, selbst unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die Epilepsie, bei einer Mehrheit der Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht besonders, das heisst mehr als andere in Kol- lektivunterkünften untergebrachte Personen, schutzbedürftig. In Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der vorhandenen medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung, erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft als zumutbar. Mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft rechtfertigen würde. 5.4 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel in eine individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juni 2025 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV15). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.16 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1540 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8