3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’200.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 1'417.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ersetzen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Nr. 3) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung