9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 4. Juni 2025 wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen.