7.5 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.17 Wie ausgeführt, obsiegt der Beschwerdeführer, weswegen die Verfahrens- wie auch die Parteikosten vollumfänglich von der Vorinstanz zu tragen bzw. ersetzen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 17 Rechtsbegehren 3