7.4 Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025 beruht auf einem Zeitaufwand von 5.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 und beläuft sich auf CHF 1'417.45 (CHF 1'265.00 Honorar zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuern von CHF 102.45 und CHF 50.00 Auslagen). Angesichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 10. Juli 2025 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu werten. Die unterliegende Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die vollen geltend gemachten Parteikosten in der Höhe von CHF 1'417.45 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen.