Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Arztberichten Opfer schwerer physischer und psychischer Gewalt mit entsprechend schweren gesundheitlichen Folgen, die sich aufgrund der Art der Unterbringung akzentuiert haben. Er ist demnach verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für ihn nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m.