Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Wechsel in eine andere Kollektivunterkunft von der Vorinstanz aus rein organisatorischen Gründen veranlasst wurde und keine Verbesserung der Lebensumstände zur Folge hatte. Zwar ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht primär auf die Unterbringung in der Kollektivunterkunft, sondern auf seine Vorgeschichte zurückzuführen, jedoch ist die Art der Unterbringung ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands und könnte mit einer individuellen Unterbringung zumindest gelindert werden.13 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Arztberichten