Der Beschwerdeführer ist in einem Mehrbettzimmer untergebracht und verfügt folglich über keinerlei Rückzugsmöglichkeit und ist damit aufgrund seiner Vorgeschichte insbesondere als Opfer sexueller Gewalt diversen Triggern ausgesetzt.12 Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Wechsel in eine andere Kollektivunterkunft von der Vorinstanz aus rein organisatorischen Gründen veranlasst wurde und keine Verbesserung der Lebensumstände zur Folge hatte.