Die Verlegung in eine andere Kollektivunterkunft habe in keiner Weise zur Besserung beigetragen. Die Umstände in der neuen Kollektivunterkunft seien vergleichbar mit jenen vor der Verlegung. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. 4.3 In der Beschwerdevernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, aus dem Arztbericht vom 21. Mai 2025 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychiatrisch betreut und begleitet werde. Aufgrund der sichergestellten Unterstützung und Begleitung durch eine psychiatrische Fachperson sei ein Verbleib in der Kollektivunterkunft im heutigen Zeitpunkt zumutbar.8 5. Würdigung