eine andere Kollektivunterkunft und damit einer Änderung der Wohnsituation verfasst worden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in psychologischer Behandlung, was darauf hindeute, dass der Arztbericht aufgrund einer einmaligen Konsultation verfasst worden sei. Aus diesen Gründen werde die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft derzeit als zumutbar beurteilt.7