4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer sei am 31. März 2025 in eine andere Kollektivunterkunft verlegt worden. Bei seiner Ankunft habe er erklärt, dass er niedergeschlagen und deprimiert sei sowie um Konsultation eines Psychologen gebeten. Es sei sofort ein Termin vereinbart worden. Aufgrund einer Erkrankung habe der Psychologe ihn jedoch nicht empfangen können und es habe keine anderen Termine gegeben. Der Beschwerdeführer habe sehr deutlich Suizidgedanken geäussert, ansonsten habe er sich jedoch unauffällig verhalten. Der Arztbericht vom 19. März 2025 deute grundsätzlich auf eine besondere Vulnerabilität hin, der Bericht sei jedoch vor der Verlegung in