ordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer mutmasslich aufgrund eines Suizidversuchs habe hospitalisiert werden müssen. Derzeit lägen noch keine Arztberichte vor.