3. Mit Verfügung vom 30. April 2025, eröffnet am 7. Mai 2025,2 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und Folgendes beantragt: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft zu plat- zieren. 3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bei-