Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1515 / ang Beschwerdeentscheid vom 14. August 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt C.___ gegen B.___ Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Am 2. April 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um indivi- duelle Unterkunft. 3. Mit Verfügung vom 30. April 2025, eröffnet am 7. Mai 2025,2 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und Folgendes beantragt: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in einer individuellen Unterkunft zu plat- zieren. 3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bei- ordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote zu und teilte mit, dass der Beschwerdeführer mutmasslich aufgrund eines Suizidver- suchs habe hospitalisiert werden müssen. Derzeit lägen noch keine Arztberichte vor. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 30. April 2025 (Beschwerdebeilage 1) 2 Sendungsverfolgung (Beschwerdebeilage 2) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG4). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. Juni 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist gehörig bevollmächtigt.5 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft abgelehnt hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung 4 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 5 Vollmacht vom 19. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 3) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV6 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Min- derjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Beschwerdeführer sei am 31. März 2025 in eine andere Kol- lektivunterkunft verlegt worden. Bei seiner Ankunft habe er erklärt, dass er niedergeschlagen und de- primiert sei sowie um Konsultation eines Psychologen gebeten. Es sei sofort ein Termin vereinbart worden. Aufgrund einer Erkrankung habe der Psychologe ihn jedoch nicht empfangen können und es habe keine anderen Termine gegeben. Der Beschwerdeführer habe sehr deutlich Suizidgedanken geäussert, ansonsten habe er sich jedoch unauffällig verhalten. Der Arztbericht vom 19. März 2025 deute grundsätzlich auf eine besondere Vulnerabilität hin, der Bericht sei jedoch vor der Verlegung in 6 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 eine andere Kollektivunterkunft und damit einer Änderung der Wohnsituation verfasst worden. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in psychologischer Behandlung, was darauf hindeute, dass der Arztbericht aufgrund einer einmaligen Konsultation verfasst worden sei. Aus diesen Gründen werde die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft derzeit als zumutbar beurteilt.7 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er befinde sich seit dem 14. Februar 2025 in psychiatrischer Behandlung. Er leide unter einer Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion sowie Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung infolge Erfahrungen mit militärischer Gewalt, Fol- ter und sexuellen Übergriffen. Er leide zudem an einer Trigeminusneuralgie (starker Gesichtsschmerz infolge der Funktionsstörung eines Hirnnervs). Aktuell seien die Schmerzen wieder zunehmend, wes- halb er sich erneut in neurologische Behandlung habe begeben müssen. Nachdem der Beschwerde- führer wiederholt Suizidgedanken geäussert habe, habe die Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung bei der KESB veranlasst. Der behandelnde Psychiater empfehle angesichts des schlechten psychischen Zustands dringend einen Wechsel in eine geeignete Einzelunterkunft. Das Fehlen von Privatsphäre, der ständige Lärm, die Unmöglichkeit, sich auszuruhen und das Beziehungsklima im Zentrum würden seine Traumata aufleben lassen und zu einer Verschlechterung seines Zustands führen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der psychiatrische Bericht vom 19. März 2025 nicht auf der Grundlage einer einzigen Konsultation, sondern auf einer bereits mehrere Monate andauernden psy- chiatrischen Behandlung erfolgt. Es lägen auch keine Gründe vor, weshalb an der klaren ärztlichen Empfehlung zu zweifeln sei. Die Verlegung in eine andere Kollektivunterkunft habe in keiner Weise zur Besserung beigetragen. Die Umstände in der neuen Kollektivunterkunft seien vergleichbar mit je- nen vor der Verlegung. Die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft sei aus medizinischen Gründen unzumutbar. 4.3 In der Beschwerdevernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, aus dem Arztbericht vom 21. Mai 2025 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychiatrisch betreut und begleitet werde. Aufgrund der sichergestellten Unterstützung und Begleitung durch eine psychiatrische Fach- person sei ein Verbleib in der Kollektivunterkunft im heutigen Zeitpunkt zumutbar.8 5. Würdigung 5.1 Im Arztbericht vom 19. März 2025 führt der behandelnde Psychiater aus, der Beschwerde- führer leide an einer Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion (ICD9-10: F43.21), se- kundär zu einem wahrscheinlich posttraumatischen Stresssyndrom (F43.1), das mit Erfahrungen mili- 7 Angefochtene Verfügung vom 30. April 2025 8 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2025 9 International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems bzw. Internationale statistische Klas- sifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (Internationales Diagnoseverzeichnis) 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 tärischer Gewalt, Folter und sexueller Aggression im Herkunftsland in Verbindung stehe. Der Be- schwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren gezwungen worden, der Armee beizutreten, wo er extremer Gewalt, Todesdrohungen und Folter ausgesetzt gewesen sei. Er sei im Juni 2024 von zwei Soldaten vergewaltigt worden, wobei Fotos gemacht worden seien, die zur Einschüchterung verwendet worden seien. Seit seiner Ankunft in der Schweiz leide er unter erheblichen psychischen Problemen, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet seien: Anhaltende depressive Stimmung, gelegentliche passive Suizidgedanken, die in seiner derzeitigen Unterkunft besonders ausgeprägt seien. Ein hohes Mass an Angst, das sich auf die Zukunft konzentriere. Erhebliche soziale Isolation und Verlust von sicheren Bezugspunkten. Schlaflosigkeit und nächtliche Hypervigilanz aufgrund der als unsicher empfundenen Umgebung des Lagers. Reizbarkeit und emotionale Erschöpfung im Zusammenhang mit der Massen- unterkunft. Der Patient habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft nicht ertragen könne und habe die Umgebung als eine Hauptquelle von Angst und psychischer Belastung beschrieben. Das Fehlen von Privatsphäre, der ständige Lärm, die Un- möglichkeit, sich auszuruhen und das Beziehungsklima im Zentrum würden seine vergangenen Trau- mata wieder aufleben lassen, was zu einer Verschlechterung seines psychiatrischen Zustands führe. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Hodentraumas infolge von Folter medizinisch betreut worden. Da der allgemeine Zustand des Beschwerdeführers eine psychologische Stabilisierung erfordere, sei es wichtig, ein Lebensumfeld zu gewährleisten, das ihm den Zugang zu einer wirksamen therapeuti- schen Betreuung und Lebensbedingungen ermögliche, die seinem psychischen Gesundheitszustand entspräche. Angesichts der Schwere seines psychischen Zustands werde dringend ein Umzug in eine angemessenere Einzelunterkunft empfohlen. Diese Empfehlung basiere auf den nachfolgend ausge- führten Elementen. Bedürfnisse nach psychologischer Sicherheit: Die Umgebung der Kollektivunter- kunft sei eine grosse Stressquelle, die eine klinische Stabilisierung behindere. Vermeidung von Sui- zidgefahr: Obwohl der Patient nicht unmittelbar vor der Tat stehe, erhöhe sich dieses Risiko erheblich, wenn er über einen längeren Zeitraum einer als unsicher empfundenen Umgebung ausgesetzt sei. Zugang zu einer angemessenen psychotherapeutischen Behandlung: Die Notwendigkeit einer regel- mässigen traumazentrierten Therapie und die Schwierigkeit einer effektiven therapeutischen Arbeit in einer angstbesetzten Massenunterkunft. Förderung seiner Integration und Selbsterkenntnis: Der Pati- ent äussere einen starken Willen, sich an einem Ausbildungsprojekt zu beteiligen und Deutsch zu lernen, was durch die derzeitigen Lebensbedingungen im Lager beeinträchtigt werde.10 5.2 Dem Arztbericht vom 21. Mai 2025 des behandelnden Psychiaters ist überdies zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. Februar 2025 psychiatrisch betreut werde. Es habe an folgenden Daten eine Konsultation stattgefunden: 14. Februar, 17. Februar, 20. Februar, 17. März, 1. April, 15. April und 25. April 2025. Eine weitere Konsultation sei für den 23. Mai 2025 angesetzt. Das therapeutische Vorgehen sei wie folgt: Regelmässige psychiatrische Betreuung, Diskussion über eine 10 Arztbericht vom 19. März 2025 (Beschwerdebeilage 4) 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 antidepressive Behandlung, bei der der Patient noch ambivalent sei, Unterstützung bei der emotiona- len Stabilisierung und Reduzierung von Angstfaktoren, schrittweise Einführung eines traumazentrier- ten Therapieprojekts. Die Verlegung in eine andere Kollektivunterkunft habe keine klinische Verbes- serung bewirkt. In Anbetracht dieser Umstände würde ein Verbleib des Beschwerdeführers in dieser Art von Einrichtung seiner psychischen Gesundheit schaden. Eine Verlegung in eine stabile Einzelun- terkunft werde als wesentliche therapeutische Massnahme empfohlen, um die Exposition gegenüber Stressfaktoren und traumatischen Auslösern zu reduzieren, eine Verschlimmerung der depressiven Störung und der passiven Suizidgedanken zu verhindern, eine effektivere psychotherapeutische Be- treuung zu ermöglichen und eine soziale Integration und Autonomie zu fördern, insbesondere durch das Erlernen der deutschen Sprache.11 5.3 Die Empfehlungen des behandelnden Psychiaters basieren auf einer mehrmonatigen Be- handlung und erfolgten in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte. Sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie auch übereinstimmend. Aus den Empfehlungen ergibt sich, dass die ge- sundheitliche Situation des Beschwerdeführers akut ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vorgeschichte gesundheitlich, insbesondere psychisch, sehr stark belastet. Der Beschwerdeführer ist in einem Mehrbettzimmer untergebracht und verfügt folglich über keinerlei Rückzugsmöglichkeit und ist damit aufgrund seiner Vorgeschichte insbesondere als Opfer sexueller Gewalt diversen Triggern ausgesetzt.12 Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Wechsel in eine andere Kollektivunterkunft von der Vorinstanz aus rein organisatorischen Gründen veranlasst wurde und keine Verbesserung der Lebensumstände zur Folge hatte. Zwar ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht pri- mär auf die Unterbringung in der Kollektivunterkunft, sondern auf seine Vorgeschichte zurückzuführen, jedoch ist die Art der Unterbringung ursächlich für die Verschlechterung des Gesundheitszustands und könnte mit einer individuellen Unterbringung zumindest gelindert werden.13 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den Arztberichten Opfer schwerer physischer und psychischer Gewalt mit entspre- chend schweren gesundheitlichen Folgen, die sich aufgrund der Art der Unterbringung akzentuiert haben. Er ist demnach verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt beim Beschwerdeführer eine spezi- fische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für ihn nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV und in einer individuellen Unterkunft unterzubringen. 11 Arztbericht vom 21. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 6) 12 Beschwerde vom 4. Juni 2025, Ziff. 4.3 13 Vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV14). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vo- rinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'200.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Sie hat daher dem obsiegenden Be- schwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen. 7.3 Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Auf- wand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsge- setzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar CHF 400.00 bis 11'800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV15). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 16 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 7.4 Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2025 beruht auf einem Zeitaufwand von 5.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 und beläuft sich auf CHF 1'417.45 (CHF 1'265.00 Honorar zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuern von CHF 102.45 und CHF 50.00 Auslagen). An- gesichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 10. Juli 2025 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu werten. Die unterliegende Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die vollen geltend gemachten Parteikosten in der Höhe von CHF 1'417.45 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu er- setzen. 7.5 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen.17 Wie ausgeführt, obsiegt der Beschwerdeführer, weswegen die Verfahrens- wie auch die Parteikosten vollumfänglich von der Vorinstanz zu tragen bzw. ersetzen sind. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 17 Rechtsbegehren 3 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1515 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 4. Juni 2025 wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’200.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 1'417.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ersetzen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren Nr. 3) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwalt C.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10