die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.12 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entscheid 1. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 wird Kenntnis genommen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben