1.8 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie und ihre Tochter seien krank gewesen, weshalb sie die Beschwerde nicht habe versenden können. Als wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Frist ist eine schwere Erkrankung gefordert. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch entsprechende Beweismittel eingereicht, die aufzeigen, inwiefern es sich bei ihrer Erkrankung um eine schwere Erkrankung gehandelt haben soll. Die geltend gemachte Erkrankung stellt folglich keinen hinreichenden Grund im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG dar, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde.