Denn es ist den Parteien unbenommen, Prozesshandlungen in der letzten Phase des Fristenlaufs vorzunehmen.9 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern (Mitwirkungspflicht, Art. 20 VRPG). Im Zusammenhang mit dem praktisch wichtigen Hinderungsgrund der schweren Krankheit sind Arztzeugnisse besonders bedeutsam. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, wie zeitnah die ärztliche Beurteilung ist. Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszustand, genügt dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht.