oder psychischen Beeinträchtigung bzw. Unfall dar.7 Die Wiederherstellung der Frist setzt weiter voraus, dass die Partei oder ihre Vertretung ohne Verschulden am Handeln innert der Frist gehindert war. Gefordert wird klare Schuldlosigkeit. Es gilt mithin ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann.8 Auch ein erst kurz vor Fristablauf auftretendes Hindernis kann eine entschuldbare Säumnis bewirken. Denn es ist den Parteien unbenommen, Prozesshandlungen in der letzten Phase des Fristenlaufs vorzunehmen.9