1.5 Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung am 2. Mai 2025 zugestellt. Die 30-tätige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, d.h. am 3. Mai 2025, zu laufen begonnen. Der letzte Tag der Frist fällt auf den Sonntag, 1. Juni 2025, daher endet die Frist am Montag, 2. Juni 2025 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerde gemäss Poststempel auf dem Couvert am 3. Juni 2025 der schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die Beschwerde verspätet eingereicht.