42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist. Verspätung hat unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) die Verwirkung des Rechts, den missliebigen Akt anzufechten, zur Folge; auf das Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG).6