1.4 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der GS! angefochten werden (Art. 57 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vorbehalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).