4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,1 forderte die Beschwerdeführenden mit lnstruktionsverfügung vom 6. Juni 2025 auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. 5. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Verfahrensvoraussetzungen