Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1491 / ang Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführerin 1 sowie B. , C. , D._, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) Beschwerdeführende 2 bis 4 alle Beschwerdeführenden wohnhaft am E. gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025) 1/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1491 I. Sachverhalt 1. A. (fortan: Beschwerdeführerin 1) hat am 10. Dezember 2024 beim Amt für Integra- tion und Soziales (AIS, fortan: Vorinstanz) für sich und ihre Kinder (fortan: Beschwerdeführende 2 bis 4) ein Gesuch um Organisationswechsel gestellt. 2. Mit Verfügung vom 30. April 2025 hat die Vorinstanz das Gesuch abgewiesen. 3. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe datierend vom 20. Mai 2025 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 20. Mai 2025, Postaufgabe am 3. Juni 2025, ist am 5. Juni 2025 bei der Vorinstanz eingegangen. Die Vorinstanz hat die Be- schwerde inkl. Beilage am 4. Juni 2025 an die Rechtsabteilung der GSI weitergeleitet. Die Vor- instanz hat der weitergeleiteten Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 30. April 2025 so- wie die Sendungsverfolgung der Post beigelegt. 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,1 forderte die Beschwerdeführenden mit lnstruktionsverfügung vom 6. Juni 2025 auf, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. 5. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Verfahrensvoraussetzungen 1.1 Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG2). Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch oder ein Rechtsmittel zu behandeln und darüber zu befinden hat.3 Auf das Gesuch oder Rechtsmittel wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Voraussetzung zu Beginn des Verfahrens fehlt.4 1 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 20a N 33 Daum, a.a.O., Art. 20a N 43 2/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1491 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025. Diese Verfügung ist ge- mäss Ad. 57 Abs. 1 SAFG5 bei der GSI anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Mai 2025 zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.4 Verfügungen der Vorinstanz können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der GS! angefochten werden (Art. 57 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 67 VRPG). Die Frist beginnt unter Vor- behalt der Zustellfiktion am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 41 i.V.m. Art. 44 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche (Verwirkungs-)Frist. Verspätung hat unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung (Art. 43 Abs. 2 VRPG) die Verwirkung des Rechts, den missliebigen Akt anzufechten, zur Folge; auf das Rechtsmittel kann nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG).6 1.5 Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung am 2. Mai 2025 zugestellt. Die 30-tätige Frist hat demnach am Tag nach der Zustellung, d.h. am 3. Mai 2025, zu laufen begonnen. Der letzte Tag der Frist fällt auf den Sonntag, 1. Juni 2025, daher endet die Frist am Montag, 2. Juni 2025 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde- führenden haben die Beschwerde gemäss Poststempel auf dem Couvert am 3. Juni 2025 der schwei- zerischen Post übergeben. Damit wurde die Beschwerde verspätet eingereicht. 1.6 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie habe alles pünktlich bereit gehabt. Leider seien sie und ihre Tochter krank geworden, was der rechtzeitige Gang zur Post für den Versand per Einschrei- ben verhindert habe. Es habe nicht an Nachlässigkeit gelegen, sondern daran, dass sie als alleiner- ziehende Mutter von drei Kindern mit Fluchthintergrund mit dem «Normalprogramm» äusserst ausge- lastet sei und bei Unvorhergesehenem, wie Krankheit, ungewollt Versäumnisse und Fehler passieren würden. 1.7 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Hin- reichende Gründe stellen insbesondere schwere Erkrankung im Sinn einer körperlichen, geistigen 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Herzog, a.a.O., Art. 67 N 5 3/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1491 oder psychischen Beeinträchtigung bzw. Unfall dar.7 Die Wiederherstellung der Frist setzt weiter vor- aus, dass die Partei oder ihre Vertretung ohne Verschulden am Handeln innert der Frist gehindert war. Gefordert wird klare Schuldlosigkeit. Es gilt mithin ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Ver- schulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann.8 Auch ein erst kurz vor Fristablauf auftretendes Hindernis kann eine entschuldbare Säumnis bewirken. Denn es ist den Parteien unbenommen, Prozesshandlungen in der letzten Phase des Fristenlaufs vorzuneh- men.9 Die verhinderte Person hat die Gründe für die Säumnis darzulegen und mit geeigneten Beweis- mitteln zu untermauern (Mitwirkungspflicht, Art. 20 VRPG). Im Zusammenhang mit dem praktisch wichtigen Hinderungsgrund der schweren Krankheit sind Arztzeugnisse besonders bedeutsam. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, wie zeitnah die ärztliche Beurteilung ist. Äussert sich ein Arztzeugnis lediglich allgemein über den Gesundheitszu- stand, genügt dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte.19 1.8 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, sie und ihre Tochter seien krank gewesen, weshalb sie die Beschwerde nicht habe versenden können. Als wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Frist ist eine schwere Erkrankung gefordert. Die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch entspre- chende Beweismittel eingereicht, die aufzeigen, inwiefern es sich bei ihrer Erkrankung um eine schwere Erkrankung gehandelt haben soll. Die geltend gemachte Erkrankung stellt folglich keinen hinreichenden Grund im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG dar, der eine Wiederherstellung der Frist recht- fertigen würde. Nach dem Geschriebenen ist auf die Beschwerde mangels erfüllter Verfahrensvoraus- setzungen nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). 2. Kosten 2.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.nn. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV11). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss haben 7 Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16 9 Daum, a.a.O., Art. 43 N. 20 19 Daum, a.a.O., Art. 43 N. 22 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.1491 die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.12 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entscheid 1. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 wird Kenntnis genommen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführende, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 5/5