4.4.6 Zusammenfassend ergeben die Auslegung des Dispositivs sowie die Begründung und die Gesamtumstände, dass nur effektiv im privaten Haushalt verbrachte Tage abgegolten werden. Unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes durften und mussten die Beschwerdeführenden die verfügte Kostengutsprache so verstehen, dass Abwesenheitstage nicht abgegolten werden. Damit steht den Beschwerdeführenden auch gestützt auf die am 11. Dezember 2023 verfügte Kostengutsprache kein Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 zu. 5. Ergebnis