Sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich keine Kenntnis des Merkblatts gehabt haben – was zweifelhaft ist – , wären sie aufgrund des Verweises nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, das Merkblatt umgehend von der Vorinstanz zu verlangen respektive das Merkblatt selbständig auf der Webseite der Vorinstanz abzurufen, wo es bis zur Einführung des BLG aufgeschaltet und somit ohne Weiteres zugänglich war.33 Die Beschwerdeführenden können somit auch aus ihrer behaupteten Unkenntnis des Merkblatts nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach darf und muss das Merkblatt in Anwendung des Vertrauensprinzips als Teil der Begründung respektive der Gesamtumstände beigezogen werden.