Die Beschwerdeführenden mussten den unmissverständlichen Verweis auf das Merkblatt nach guten Treuen so verstehen, dass das Merkblatt ohne Weiteres für sie Gültigkeit hat. Sollten die Beschwerdeführenden tatsächlich keine Kenntnis des Merkblatts gehabt haben – was zweifelhaft ist – , wären sie aufgrund des Verweises nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, das Merkblatt umgehend von der Vorinstanz zu verlangen respektive das Merkblatt selbständig auf der Webseite der Vorinstanz abzurufen, wo es bis zur Einführung des BLG aufgeschaltet und somit ohne Weiteres zugänglich war.33