4.4.4 In der Begründung der Verfügung wird für die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung explizit auf das Merkblatt verwiesen. Dass der Verweis auf das Merkblatt nicht mit der juristischen Formulierung «integraler Bestandteil» oder Ähnlichem erfolgte und dass das Merkblatt nicht als Beilage aufgeführt ist, ist unerheblich. In der Verfügung wird klar und unmissverständlich auf das Merkblatt verwiesen. Die Beschwerdeführenden mussten den unmissverständlichen Verweis auf das Merkblatt nach guten Treuen so verstehen, dass das Merkblatt ohne Weiteres für sie Gültigkeit hat.