4.4.3 Vorliegend geht aus dem Verfügungsdispositiv hervor, dass der Kanton Bern den Beschwerdeführenden eine Kostenbeteiligung für den Aufenthalt von D.___ in deren privaten Haushalt gewährt. Der Wortlaut schliesst zwar eine Kostenbeteiligung für Abwesenheitstage nicht explizit aus, jedoch sind diese weder explizit noch implizit eingeschlossen. Das Verfügungsdispositiv äussert sich somit nicht zu einer allfälligen Kostenbeteiligung für Abwesenheitstage. Aus dem Dispositiv kann folglich nicht auf eine Zusicherung der Vorinstanz, auch Abwesenheitstage abzugelten, geschlossen werden.