Der Begründung der Verfügung vom 11. Dezember 2023 ist folgender Verweis zu entnehmen: «Die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung sind im Merkblatt «Kostenbeteiligung bei Aufenthalt von IV-Rentnerinnen und IV-Rentner in einem privaten Haushalt» festgehalten». Dem in der Verfügung genannten, knapp dreiseitigen Merkblatt ist unter dem Punkt Rechnungsstellung zu entnehmen, dass der private Haushalt maximal alle zwei Monate der Vorinstanz die Aufenthaltstage der Bewohnerin in Rechnung stellen könne. In der Fussnote 5 beim Wort «Aufenthaltstage» wird darauf hingewiesen, dass mit Aufenthaltstagen effektiv verbrachte Tage im privaten Haushalt gemeint seien.