Vor dem Hintergrund des Vertrauensprinzips unzulässig wäre es etwa, behördeninterne Weisungen, die weder erhältlich noch sonst wie der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, als Auslegungsmittel zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den sorgfältigen Erklärungsempfänger dürfen dabei nicht zu hoch gestellt werden. So ist es regelmässig nicht zumutbar, sämtliche Entscheide oder Kreisschreiben der Verwaltungsbehörden zu kennen.31 Ermittelt wird die Verwaltungspraxis einerseits anhand publizierter Entscheide. Andererseits kann sie auch allfälligen Informationen und Merkblättern, aber auch behördeninternen Weisungen und Richtlinien entnommen werden.32