Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten (Vertrauensprinzip, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV29).30 Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist es unter folgenden Bedingungen zulässig, die Verwaltungspraxis als Interpretationsinstrument heranzuziehen: Erstens muss es sich um eine konstante Praxis handeln. Zweitens muss die Verwaltungspraxis bekannt sein. Vor dem Hintergrund des Vertrauensprinzips unzulässig wäre es etwa, behördeninterne Weisungen, die weder erhältlich noch sonst wie der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind, als Auslegungsmittel zu berücksichtigen.