4.4.1 Bezüglich der Auslegung von Verfügungen gilt Folgendes: Bleiben Zweifel über Inhalt oder Tragweite der verfügten Rechte oder Pflichten, muss die Auslegung des Dispositivs weiterhelfen. Hierzu sind zuallererst die Begründung und die Gesamtumstände heranzuziehen. Weiter ergeben sich allenfalls Hinweise aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung, an der sich die Verwaltung in ihrem Handeln zu orientieren hat. Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten (Vertrauensprinzip, Art. 5 Abs. 3 und Art.