Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG). Mangels einer Rechtsgrundlage, die den Kanton zur Abgeltung von Abwesenheitstagen verpflichtet, wäre eine Abgeltung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG, soweit keine anderen Modalitäten im Rahmen des Leistungsvertrags oder der Verfügung festgelegt wurden, unzulässig. 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die am 11. Dezember 2023 verfügte Kostengutsprache einen Anspruch auf Abgeltung der Abwesenheitstage vom 14. Oktober bis 30. November 2024 haben.28